Trägerverein

Statuten

Auszug aus den Statuten des Vereines:

WOHNCLUB WIEN -
Verein für intergeneratives Wohnen und Arbeiten

 

§ 4.
Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder;

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist;

3. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die Mitgliedsbeiträge leisten bzw. Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen;

4. Fördernde Mitglieder sind solche, die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen ohne Unterschied, ob sie hierfür einen Kostenersatz leisten oder nicht;

5. Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird;

6. Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit entsprechende Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist dem Mitglied unverzüglich bekannt zu geben.

 

 
§ 5.
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden;

2. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden;

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 
§ 6.
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss;

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austrittes den Status eines außerordentlichen Mitglieds wählen;

3. Die Streichung eines außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Bei Umstufung oder Austritt erfolgt keine Rückerstattung bereits einbezahlter Beiträge.